Gesetzliche Gewährleistung
Gesetzliche Gewährleistung
Für alle bei uns gekauften Artikel gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Erhalt der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Sachmangel (§ 434 BGB), der bereits bei Lieferung angelegt war – etwa ein Material- oder Herstellungsfehler –, hast du Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB).
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Lieferung, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB). Danach musst du als Kunde nachweisen, dass der Mangel schon zum Lieferzeitpunkt bestand.
Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung (§ 439 BGB). Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kannst du nach deiner Wahl Minderung verlangen (§ 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§ 440 BGB).
Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht (§ 439 Abs. 2, 3 BGB).
Die gesetzliche Gewährleistung gilt unabhängig von eventuellen freiwilligen Herstellergarantien und unabhängig vom 14-tägigen Widerrufsrecht.