Steuerrichtlinie
Steuerrichtlinie nach § 12 Abs. 3 UStG
Warum bestimmte Photovoltaikanlagen und Speicher bei uns ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden – und was das für dich bedeutet.
Was regelt § 12 Abs. 3 UStG?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (sogenannter „Nullsteuersatz"). Das bedeutet: Erfüllt dein Kauf die gesetzlichen Voraussetzungen, zahlst du auf die betroffenen Artikel keine Umsatzsteuer – der ausgewiesene Preis ist bereits der Endpreis.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Nullsteuersatz gilt, wenn beide der folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Anlage wird auf oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngebäudes, eines öffentlichen Gebäudes oder eines dem Gemeinwohl dienenden Gebäudes installiert (z. B. Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Kirche, Schule).
- Die installierte Bruttonennleistung der Anlage beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp – oder die Anlage wird von einer Privatperson für den privaten Gebrauch betrieben (keine gewerbliche Nutzung, kein Vorsteuerabzug).
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt der Nullsteuersatz für:
- Solarmodule
- Wechselrichter
- Batteriespeicher, die zusammen mit einer Photovoltaikanlage installiert oder nachträglich in eine bestehende Anlage integriert werden
- Montagesysteme und weiteres für den Betrieb der Anlage wesentliches Zubehör
Was ist von der Regelung ausgeschlossen?
- Anlagen mit einer Leistung über 30 kWp, deren Standort nicht auf/in der Nähe eines begünstigten Gebäudes liegt
- Rein gewerblich betriebene Freiflächenanlagen, die nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
- Reine Ersatzteile oder Zubehör ohne Zusammenhang mit der Erstinstallation oder Erweiterung einer Anlage [bitte anhand deines Sortiments prüfen/anpassen]
Für diese Fälle weisen wir den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % aus.
Deine Bestätigung beim Kauf
Mit Abschluss deiner Bestellung bestätigst du, dass die genannten Voraussetzungen für deinen konkreten Anwendungsfall vorliegen – insbesondere, dass du die Anlage privat und nicht gewerblich nutzt und der Standort bzw. die Anlagengröße den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Wichtig:Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz in deinem Fall nicht vorlagen (z. B. weil die Anlage doch gewerblich genutzt wird oder die 30-kWp-Grenze überschritten ist), sind wir gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer nachzuerheben. Der Differenzbetrag ist von dir nachzuzahlen.
Unsicher, ob dein Vorhaben qualifiziert?
Melde dich gerne vor dem Kauf bei uns – wir prüfen mit dir gemeinsam anhand deiner Angaben (Gebäudetyp, geplante Anlagengröße, Nutzungsart), ob der Nullsteuersatz auf deine Bestellung anwendbar ist. Eine verbindliche steuerliche Einordnung im Einzelfall kann allerdings nur dein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt vornehmen.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.